Das staatliche Strafen – Teil 3

In regelmäßigen Abständen ist hierzulande Kriminalität ein Thema – ebenso regelmäßig wird darüber diskutiert, wie Kriminalität denn am besten zu verhindern sei. Man ist sich zwar in Politik und Öffentlichkeit über die konkreten Schritte zur Bekämpfung von Verbrechen selten einig, aber dass man überhaupt Strafen und staatliche Gewalt braucht, darüber herrscht Einigkeit von rechts bis links.

Im letzten Termiten haben wir uns mit den Fragen “Warum Rechtsbruch und bürgerliche Ordnung zusammen gehören” und “Die Notwendigkeit des bürgerlichen Rechts” auseinandergesetzt.

Dieses mal geht es um

Das Strafrecht: Nicht die Verwirklichung eines Ideals von Gerechtigkeit, …

Verschiedene Formen von Kriminalität haben nur eins gemeinsam: Sie sind staatlicherseits verboten und mit Strafandrohung belegt. Das erscheint zunächst vielleicht banal. Klar: Ohne Eigentum keine Diebstahl. Aber der Zusammenhang zwischen „Kriminalität“ und Recht ist noch enger: Die staatliche Festsetzung, was als Rechtsgut und was als Rechtsgutsverletzung gilt, sorgt nämlich ganz entscheidend dafür, dass es die Formen von Interessenverletzungen gibt, die ein Strafrecht nötig machen.

Bei der Festlegung von Straftatbeständen und der Festlegung des jeweiligen Strafrahmens geht der Staat in seiner Funktion als Gesetzgeber folgendermaßen vor: Alles, was die Leute tun – oder tun könnten – bezieht er auf seine grundlegenden Rechtsgüter. Er entscheidet einfach anhand seiner politischen Interessen, welche dieser Taten er als grundsätzliche Gefährdung der Rechtsordnung bestraft sehen will und in welchem Maße. Er folgt hierbei nicht einem überzeitlichen Ideal von Gerechtigkeit. Allein der Umstand, dass eine Vielzahl von Strafgesetzen Eigentum voraussetzen, zeigt, dass die Kriterien, nach denen die Auswahl von schützenswerten Gütern geschieht, nicht von (überzeitlichen) Maßstäben herrühren, sondern von solchen, die für eine bürgerliche Gesellschaft maßgeblich und funktional sind.

Das Strafrecht ist wie das Recht überhaupt die Verkörperung des politischen Willens eines bürgerlichen Staates. Es zeigt sich daher auch im Strafrecht, was ein solcher Staat von seinen BürgerInnen erwartet. Dass es darüber innerhalb der Parteien auch mal unterschiedliche Meinungen gibt und sich die „gültige Meinung“ im Streit der Parteien durchsetzen muss, stimmt. Das ändert aber an den grundlegenden Maßstäben der Beurteilung vom Strafrecht insgesamt nichts Wesentliches.

…sondern Ausdruck der Herrschaftsinteressen eines bürgerlichen Staates…

Friedliche Fabrikbesetzungen im Rahmen „wilder“ Streiks zur Durchsetzungen von Lohnerhöhungen etwa fallen in der BRD unter den Tatbestand der Nötigung, während der Einsatz von Polizeigewalt gegen solche Besetzungen oder Aussperrungen erlaubt ist. Die Tätigkeiten von Schleppern oder Schleusern gilt in bürgerlichen Staaten nicht als Beruf wie jeder andere, sondern als Verbrechen.

Während das StGB die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter Strafe stellt, stellt die vorsätzliche Tötung anderer Menschen durch deutsche SoldatInnen keine Straftat dar, wenn sie mit ihrem Auftrag vereinbar ist. An den Kriterien dafür, was unter Strafe steht, wird auch deutlich: Schädigungen von Menschen stehen nur dann unter Strafe, wenn sie von einem Staat als Gefahr für sich, für die bürgerliche Ordnung oder für das „friedliche“ Zusammenleben der Konkurrenzsubjekte in ihr eingeschätzt werden. (7)

…woran Strafrechtsreformen auch nichts ändern

Ändern sich die Einschätzungen über die Folgen, die von sanktionierten Handlungen für ein schützenswert erachtetes Rechtsgut (z.B. Ehe und Familie) und für das Zusammenleben in einer bürgerlichen Gesellschaft ausgehen, dann kann dies auch zu Veränderungen im Strafrecht führen. Das kann für Einzelne – etwa im Bereich des Sexualstrafrechts – eine Verbesserung ihrer Lebenssituation bedeuten, ändert aber nichts grundsätzliches an den Beurteilungsmaßstäben.

„Bis etwa zum 2. Weltkrieg betrachtete der bürgerliche Staat Sexualität als Gefahr für die Gesellschaft. Er forderte Unterordnung, Verzicht, Bescheidenheit und Unterwerfung; auch in Sachen Sexualität. Da passte eine Sexualität, die nur auf Lust aus war, nicht recht ins moralische System. Entsprechend ging der Staat dagegen vor und eröffnete nur eine alternativlose Weise, die Sexualität sozial anerkannt und staatsdienlich auszuüben: die Ehe.“ (8) „Abweichende“ Formen der Sexualität wurden kriminalisiert und sanktioniert. So galt etwa in Deutschland bis 1969 die Homosexualität als Straftatbestand (§ 175 StGB). Ebenfalls bis 1969 existierte der sogenannte Kuppeleiparagraph (§ 180 StGB). Der stellte es unter Strafe, einem Mann und einer Frau ohne Trauschein eine Gelegenheit zur „Unzucht“ zu verschaffen. (9)

In dem Maße, in dem sich bei den Regierungsparteien und in der Öffentlichkeit die Einschätzung durchsetzte, dass „abweichende Formen“ der Sexualität die Ehe und ihre Aufgaben – nämlich den Zwang zur wechselseitigen Versorgung und Verpflichtung zur Erziehung des Nachwuchses – nicht gefährden, sondern eher stabilisieren, hat der Staat Ende der 1960er und Anfang der 1970er Jahre eine ganze Reihe von Gesetzen abgeschafft, mit denen er früher seinen BürgerInnen das Leben schwerer gemacht hat.

Damit beenden wir die Serie zum Thema “Das staatliche Strafen”. Es handelt sich bei diesem Text um den dritten Teil einer leicht überarbeiteten und erheblich gekürzten Version des Textes der unter gleichem Namen unter junge-linke.org/de/staatliches-strafen zu finden ist.

(7) Im Strafrecht spiegelt sich daher immer auch wider, was für ein Umgang der Menschen miteinander in bürgerlichen Staaten allgemein üblich ist.

(8) S. auch unser (bisher unveröffentlichter) Text „Haben sie Geschlecht heute Nacht?“

(9) Z.B. konnten sich Vermieter der „Kuppelei“ strafbar machen, wenn sie nicht-eheliche Sexualität in ihren Wohnungen ermöglichten.

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