Das neue Sicherheitspolizeigesetz (SPG) welches am 02.02.2012 neuerlich im Nationalrat zur Verhandlung vorgelegt wird, bedeutet eine rechtsstaatlich bedenkliche Erweiterung der Befugnisse der Sicherheitsbehörden. Konkret geht es um Erweiterungen bezüglich der Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten, der Überwachung von Mobiltelefonen ohne richterliche Genehmigung und Kontrolle, sowie der ungehinderten Abfragemöglichkeit von Daten aus der EDV. Weiters bringt die Novelle eine Neuerung im Bereich der sog. „Wegweisung“.
SPG und Oslo
Laut Bundesregierung dient die Regierungsvorlage dem Ziel, die Befugnisse der Sicherheitsexekutive zu optimieren, um die Polizeiarbeit in der Terrorismusprävention zu stärken. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung begründet die Notwendigkeit eines überarbeiteten SPG vor allem durch das vermehrte Auftreten radikalisierter Einzeltäter und bezieht sich auf die tragischen Ereignisse in Oslo.
Es ist erstaunlich mit welcher Schnelligkeit die Bundesregierung auf die Bedrohung, die in Oslo sichtbar wurde reagiert hat. Die Anschläge in Oslo fanden am 22. Juli 2011 statt, der Entwurf zur SPG-Novelle war bereits zwei Monate später ausgearbeitet. Diese Tatsache ist äußerst erstaunlich, vor allem wenn man bedenkt, dass die Ausarbeitung einer so umfangreichen Regierungsvorlage einige Vorlaufzeit mit sich bringt. Man gelangt unweigerlich zu der Vermutung, dass die Vorkommnisse in Norwegen zur Rechtfertigung dieser drastischen Einschränkungen vorgeschoben wurden, um einen längs gefassten Entschluss umzusetzen.
Einzelne Änderungen
Es kommt zu einer Ausweitung des Begriffs der sog. „Erweiterten Gefahrenerforschung“ auf das Beobachten von Einzelpersonen (§ 21 Abs. 3 SPG). Wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der „erweiterten Gefahrenerforschung“ auf Einzelpersonen soll sein, ob mit einer schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit „zu rechnen“ ist. Diese relativ schwammige Formulierung lässt einen großen Auslegungsspielraum seitens der Behörden zu. Damit gerät zwangsläufig jede politisch andersdenkende Person in Gefahr Zielperson polizeilicher Beobachtungen zu werden. Der österreichische Datenschutzrat merkt darüber hinaus an, dass die vorgeschlagene Regelung bei zu großzügiger Auslegung die Gefahr in sich birgt, dass die Rechtsschutzgarantien der Strafprozessordnung (Richtervorbehalt, Staatsanwaltschaftsvorbehalt, etc) durch den Einsatz von Mitteln der Sicherheitspolizei unterlaufen werden.
Art. 38 bringt eine Neuerung im Bereich der „Wegweisung“. Damit schafft man einen rechtlichen Rahmen, der es ermöglicht Hausbesetzungen ohne die bis dahin nötige Konsolidierung des Besitzers eigenmächtig aufzulösen.
Sehr bedenklich ist auch der Änderungsvorschlag bezüglich Art. 53 (Abs.1 Z7 SPG) „Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten…..für die Analyse und Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Vierzehnten und Fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches.“
Auch hier handelt es sich um eine Ausdehnung der „Erweiterten Gefahrenforschung“, indem weitere Befugnisse zur Datenverarbeitung geschaffen werden. Wieder besticht die Ergänzung durch schwammige Formulierung: „Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung“. Darüber hinaus umfasst die Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem 14. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) beispielsweise die Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole. Um gegen diesen Straftatbestand zu verstoßen ist eine Beschimpfung der Republik Österreich in „gehässiger Weise“ oder eine verächtlich-Machung ausreichend.
Also dann, in diesem Sinne: Sau-deppertes-Überwachungs-Stasi Österreich…… verächtlicher Blick inklusive!